Currency EUR (no currency risk)
Structured product type SVSP Dynamic tracker certificate (code 1300)
Issuer (SPV structure) Protected Cell Company (PCC)
SPV domicile Guernsey
Maturity Open-end structure
NAV pricing Daily, with bid-ask spread
Issue price / Nominal price 1'000.00
Denomination 1 Unit
Min. trading lot 10 units
Product manager Calliopa Capital AG, Switzerland
Investment advisor Goldstream Global PTE Ltd.
Product administrator CAT Financial Products AG
Investment administrator GENTWO
Custodian bank & paying agent Incore Bank AG, Switzerland
Management fee p.a. 2.00%
Administration fee p.a. 0.70%
Target coupon p.a. 20%
Coupon payment Paid into the product quarterly
Coupon distribution No distribution, reinvestment of coupons into trading capital
Subscription period Daily with bid-ask spread, monthly settlement on the 15th of each month
Repayment period Daily with bid-ask spread, monthly settlement, limited to 10% per month of the total trading volume or "best effort"with 30 day notice-period
Liquidity & Treasury Mgmt Max. 10% remain in custody account, investment in "safe" assets
Early repayment At the discretion of the issuer
Investors type For professional investors only
Benchmark No benchmark
Special features Exclusively for Calliopa Capital clients
Distribution authorization Blocked countries: Russia, Belarus, Canada, United Kingdom, Guernsey, United States of America, US persons.

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Die Informationen auf dieser Webseite richten sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger.
Ich bestätige, dass ich die nachstehenden Nutzungsbedingungen, insbesondere die wohnsitz- und/oder aufenthaltsbezogenen Zugangsbeschränkungen, gelesen, verstanden und akzeptiert habe und erkläre, dass ich diese Website aus eigenem Antrieb und unaufgefordert besuchen möchte .

Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Art. 10 des Schweizerischen Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 („KAG“), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 („KKV“) und des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 («FIDLEG») gelten im Wesentlichen:

  1. Beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Zentralbanken;
  2. Beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;
  3. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie;
  4. Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
  5. Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Nr. 1 abgeschlossen haben und diesem gegenüber nicht schriftlich erklärt haben, dass sie nicht als qualifizierte Anleger gelten wollen (kein „opting-out“);
  6. Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem unabhängigen Vermögensverwalter abgeschlossen haben und diesem gegenüber nicht schriftlich erklärt haben, dass sie nicht als qualifizierte Anleger gelten wollen (kein „opting-out“) und sofern (i) der unabhängige Vermögensverwalter als Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 Bst. e des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 („GWG“) unterstellt ist, (ii) der unabhängige Vermögensverwalter den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind und (iii) der Vermögensverwaltungsvertrag den Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind; oder
  7. Vermögende Privatpersonen, die gegenüber einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Nr. 1 oder gegenüber einem unabhängigen Vermögensverwalter, der die in Nr. 6 genannten Anforderungen erfüllt, schriftlich bestätigt haben, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen („opting-in“) und dass sie (a) aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügen, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen und über ein Vermögen von mindestens CHF 500‘000 verfügen oder (b) über ein Vermögen von mindestens CHF 5 Millionen verfügen.
  8. Professionelle Kundinnen und Kunden nach Artikel 4 Absätze 3 – 5 oder nach Artikel 5 Absätze 1 und 4 FIDLEG.
  9. Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten auch Privatkundinnen und kunden, für die ein Finanzintermediär nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a FIDLEG oder ein ausländischer Finanzintermediär, der einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht, im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses Vermögensverwaltung oder Anlageberatung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 3 und 4 FIDLEG erbringt, sofern sie nicht erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen.
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