Währung EUR (kein Währungsrisiko)
Strukturierter Produkttyp SVSP Dynamisches Tracker-Zertifikat (Code 1300)
Emittent (SPV-Struktur) Protected Cell Company (PCC)
SPV-Domizil Guernsey
Fälligkeit offene Endstruktur
NAV-Pricing Tägliche Kurstellung, mit Bid-Ask-Spread
Ausgabepreis Nominalpreis 1'000.00
Stückelung 1 Einheit
Min. Handelslos 10 Einheiten
Produktmanager Calliopa Capital AG, Schweiz
Anlageberater Goldstream Global PTE Ltd.
Produktverwalter CAT Financial Products AG
Anlageverwaltung GENTWO
Depotbank & Zahlstelle Incore Bank AG, Schweiz
Verwaltungsgebühr p.a. 2.00%
Administrationsgebühr p.a. 0.70%
Zielcoupon p.a. 20%
Couponzahlung Vierteljährlich in das Produkt einbezahlt
Couponausschüttung Keine Ausschüttung, Reinvestition des Coupons ins Handelskapitals
Zeichnungsfrist Täglich mit Bid-Ask-Spread, monatliche Abrechnung jeweils am 15. des Monats
Rückzahlungsperiode Täglich mit Bid-Ask-Spread, monatliche Abrechnung, begrenzt auf 10% pro Monat des gesamten Handelsvolumens oder „Best Effort“ mit 30 Tagen Kündigungsfrist
Liquidität & Treasury Mgmt Max. 10% verbleiben auf Depotkonto, Investition in „sichere“ Anlagen
Vorzeitige Rückzahlung Nach Ermessen des Emittenten
Typ des Anlegers Nur für professionelle Anleger
Benchmark Keine Benchmark
Besonderheiten Exklusiv für Calliopa Capital Kunden
Vertriebsgenehmigung Gesperrte Länder: Russland, Weißrussland, Kanada, Vereinigtes Königreich, Guernsey, Vereinigte Staaten von Amerika, US-Personen.

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CALLIOPA CAPITAL

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Ich bestätige, dass ich die nachstehenden Nutzungsbedingungen, insbesondere die wohnsitz- und/oder aufenthaltsbezogenen Zugangsbeschränkungen, gelesen, verstanden und akzeptiert habe und erkläre, dass ich diese Website aus eigenem Antrieb und unaufgefordert besuchen möchte .

Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Art. 10 des Schweizerischen Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 („KAG“), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 („KKV“) und des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 («FIDLEG») gelten im Wesentlichen:

  1. Beaufsichtigte Finanzintermediäre wie Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie Zentralbanken;
  2. Beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen;
  3. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie;
  4. Unternehmen mit professioneller Tresorerie;
  5. Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Nr. 1 abgeschlossen haben und diesem gegenüber nicht schriftlich erklärt haben, dass sie nicht als qualifizierte Anleger gelten wollen (kein „opting-out“);
  6. Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag mit einem unabhängigen Vermögensverwalter abgeschlossen haben und diesem gegenüber nicht schriftlich erklärt haben, dass sie nicht als qualifizierte Anleger gelten wollen (kein „opting-out“) und sofern (i) der unabhängige Vermögensverwalter als Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 Bst. e des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 („GWG“) unterstellt ist, (ii) der unabhängige Vermögensverwalter den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind und (iii) der Vermögensverwaltungsvertrag den Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht, die von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sind; oder
  7. Vermögende Privatpersonen, die gegenüber einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Nr. 1 oder gegenüber einem unabhängigen Vermögensverwalter, der die in Nr. 6 genannten Anforderungen erfüllt, schriftlich bestätigt haben, dass sie als qualifizierte Anleger gelten wollen („opting-in“) und dass sie (a) aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse verfügen, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen und über ein Vermögen von mindestens CHF 500‘000 verfügen oder (b) über ein Vermögen von mindestens CHF 5 Millionen verfügen.
  8. Professionelle Kundinnen und Kunden nach Artikel 4 Absätze 3 – 5 oder nach Artikel 5 Absätze 1 und 4 FIDLEG.
  9. Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten auch Privatkundinnen und kunden, für die ein Finanzintermediär nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a FIDLEG oder ein ausländischer Finanzintermediär, der einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht, im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses Vermögensverwaltung oder Anlageberatung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 3 und 4 FIDLEG erbringt, sofern sie nicht erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen.
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